Jede professionelle Website muss die Identität ihres Betreibers, die des Verantwortlichen für die Veröffentlichung (directeur de la publication) und die ihres Hosting-Anbieters öffentlich machen. Die Regel steht in Artikel 1-1 des Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft (loi pour la confiance dans l'économie numérique), in der seit dem 23. Mai 2024 geltenden Fassung. In der Praxis setzt man sie meist mit einer Seite „Mentions légales“ um, die über die Fußzeile verlinkt ist.

Was Artikel 1-1 verlangt

Für einen Betreiber, der eine natürliche Person ist: Name, Vornamen, Wohnsitz und Telefonnummer. Für einen Betreiber, der eine juristische Person ist: Firmenname bzw. Gesellschaftsbezeichnung, Gesellschaftssitz und Telefonnummer. In beiden Fällen nennt die Website den Namen des Verantwortlichen oder Mitverantwortlichen für die Veröffentlichung.

Hinzu kommen die Kontaktdaten des Hosting-Anbieters: sein Name oder seine Firma, seine Adresse und seine Telefonnummer. Genau diesen Punkt vergisst man am häufigsten, weil er sich ändert, sobald man den Hoster wechselt.

Was das offizielle Merkblatt für Unternehmen ergänzt

Das Merkblatt „Mentions obligatoires sur le site internet d'une entreprise“ von service-public.gouv.fr führt aus, was diese Seite für ein Unternehmen enthalten muss: Rechtsform und Stammkapital, E-Mail-Adresse, RCS- oder RNE-Nummer je nach Tätigkeit, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und bei einem Einzelunternehmer den Zusatz „entrepreneur individuel“ oder „EI“ neben seinem Namen. Bei einer reglementierten Tätigkeit kommen Name und Adresse der Behörde hinzu, die die Genehmigung erteilt hat.

Der Fall des nicht professionellen Betreibers

Abschnitt II von Artikel 1-1 sieht eine Ausnahme für nicht professionelle Betreiber vor: Um seine Anonymität zu wahren, darf er sich darauf beschränken, Name und Adresse seines Hosting-Anbieters anzugeben, sofern er diesem seine Identifikationsdaten übermittelt hat. Der Hosting-Anbieter unterliegt dann der Verschwiegenheitspflicht, die gegenüber der Justizbehörde nicht geltend gemacht werden kann. Eine Website, die eine Tätigkeit verkauft oder bewirbt, fällt nicht unter diese Ausnahme.

Was das Versäumnis kostet

Artikel 1-2 ahndet die Missachtung dieser Pflichten mit einem Jahr Freiheitsstrafe und 75.000 € Geldstrafe, und zwar für eine natürliche Person oder für den rechtlichen oder faktischen Leiter einer juristischen Person. Die juristische Person selbst kann ebenfalls strafrechtlich haftbar gemacht werden: service-public.gouv.fr nennt eine Geldstrafe von 375.000 € für eine Gesellschaft und von 75.000 € für ein Einzelunternehmen. Das sind Höchstgrenzen, keine Festbeträge.

Vier Punkte, die Sie bei sich prüfen sollten

Gibt es die Seite, und führt von jeder Seite ein Link dorthin? Die Fußzeile ist der Ort, an dem Besucher sie suchen.

Sind die Kontaktdaten des Hosting-Anbieters aktuell? Ein Wechsel des Hosters oder des Dienstleisters macht die Seite falsch, ohne dass es jemand bemerkt.

Steht der Name des Verantwortlichen für die Veröffentlichung auf der Seite? Oft ist es der Geschäftsführer, aber der Name muss ausdrücklich dort stehen.

Stimmen Stammkapital, RCS- oder RNE-Nummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Ihrem letzten Handelsregisterauszug überein? Eine Gesellschaft, die ihre Rechtsform oder ihren Sitz ändert, muss die Seite noch am selben Tag anpassen.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt weiterhin beim Unternehmer: Dieser Artikel informiert, er ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt in einem konkreten Fall.

Quelle: Artikel 1-1 und 1-2 des Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft, abgerufen auf Légifrance am 27. Oktober 2026; Merkblatt „Mentions obligatoires sur le site internet d'une entreprise“, entreprendre.service-public.gouv.fr, abgerufen am 27. Oktober 2026.